Jetzt wird es Ernst – Deine Rechte im Streik

Im Rahmen der bundesweiten Entgelttarifverhandlungen wird die vereinte Dienstleistungsgewerkschaft der Luftsicherheit in Kürze zum Warnstreik aufrufen.

Download: Tarifinfo 6 mit Informationen zum Streikrecht

Hier die wichtigsten Infos

  • Das Streikrecht ist grundrechtlich geschützt!
  • Jede*r Beschäftigte hat das Recht sich am Streik zu beteiligen, wenn ver.di dazu aufruft! Das gilt auch für befristet Beschäftigte. Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten die Teilnahme am Streik nicht untersagen! Selbst wenn dies passiert, müssen Beschäftigte sich nicht daranhalten.
  • Auch Nichtmitglieder dürfen und sollen sich am ver.di-Streik beteiligen!
  • Auch in sicherheitsrelevanten Bereichen darf gestreikt werden!
  • Streikende müssen sich nicht beim Arbeitgeber abmelden – es herrscht keine Meldepflicht. Gibt es Probleme, wende dich an die ver.di-Streikleitung vor Ort!
  • Der Arbeitgeber darf Beschäftigte wegen der Streikteilnahme nicht maßregeln (z.B. durch Abmahnung oder Kündigung). Sollte der Arbeitgeber sich darüber hinwegsetzen, erhalten ver.di-Mitglieder Rechtschutz!
  • Der Arbeitgeber muss Streikzeiten jedoch nicht bezahlen, er darf dir also die nicht gearbeiteten Stunden vom Lohn abziehen. Unsere ver.di-Mitglieder erhalten bei Streiks von über vier Stunden Streikgeld als Ersatzleistung ausgezahlt. Daher ist es jetzt besonders wichtig, ver.di-Mitglied zu werden. Das Streikgeld ermöglicht den Beschäftigten auch längere Arbeitskämpfe ohne herbe finanzielle Verluste durchzustehen.

Regeln im Streik

  • Beachte die im Streikaufruf genannten Tage und Uhrzeiten, verlasse zum genannten Streikbeginn deinen Arbeitsplatz (nicht früher) und finde dich bei der Streikleitung ein, die Treffpunkte werden rechtzeitig veröffentlicht. Trage dich dort in die Streiklisten ein.
  • Die Streikleitung wird sich mit der Bundespolizei und der Flughafengesellschaft koordinieren, den Anweisungen der Streikleitung ist zu folgen.
  • Wird der Streik durch die Streikleitung beendet und dein geplanter Dienst läuft noch, kehre unverzüglich zum Arbeitsplatz zurück.
  • Es kann vorkommen, dass wir stunden- oder auch tageweise zum Streik aufrufen.

Versetzung an andere Flughäfen / Einsatzorte

  • Niemand ist zu Streikbruch oder Streikarbeit verpflichtet. Solche Arbeiten können nach ständiger Rechtsprechung des BAG verweigert werden (12.09.84, DB 84, 2563). Die Ablehnung direkter Streikarbeiten ist keine unberechtigte Arbeitsverweigerung. Sie führt nicht zum Verlust des Arbeitsentgeltanspruchs. Lehne also Streikbrucheinsätze in anderen Regionen konsequent ab.